Akkordeon-Orchester Aach-Linz e.V.

SATZUNG

 

 

 

 

Vom 17. März 1979, mit Satzungsänderungen vom 21. März 1992, 05. März 1994 und 15. März 2003

 

 

 

 

I.                  Name und Zweck des Vereins

 

§ 1

Name

 

Der Verein trägt den Namen AKKORDEON-ORCHESTER AACH-LINZ e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sigmaringen einzutragen.

Er hat seinen Sitz in Aach-Linz.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Verein erstrebt die gemeinsame Pflege und Ausbreitung des Harmonikaspiels. Er setzt sich insbesondere zum Ziel:

 

 

Das Akkordeon-Orchester Aach-Linz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

 

II.               Mitgliedschaft im Verein

 

 

§ 3

Arten der Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, sowie Ehrenmitgliedern.

 

§ 4

Aufnahme

 

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 5

Austritt

 

Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt nach freiwilligem Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur auf den Schluss eines Kalenderjahres (31.12.) mit einer Frist von 14 Tagen zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Verpflichtungen auf längere Dauer nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

§ 6

Rechte und Pflichten

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen, Stimm- oder Wahlrecht auszuüben und Anträge zu stellen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den vom Vorstand jeweils für ein Jahr festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Eine Beitragserhöhung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

 

III Organisation des Vereins

 

 

§ 7

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder allein vertreten kann.

 

Im Innenverhältnis hat der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis jedoch nur Gebrauch zu machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

 

 

 

§ 8

Die Vorstandschaft

 

Die Vorstandschaft besteht aus

 

a)                  dem 1. Vorsitzenden

b)                 dem 2. Vorsitzenden

c)                  dem Schriftführer

d)                 dem Kassierer

e)                  dem Instrumenten- und Notenwart

f)                   dem Jugendleiter, der von der Jugendordnung gewählt wird (Nachsatz angefügt durch Satzungsänderung vom 05. März 1994)

g)                  den Dirigenten

h)                 den 3 Beisitzern (abgeändert durch Satzungsänderung vom 15. März 2003,    Punkt h) wurde eingefügt durch Satzungsänderung vom 21. März 1992 mit dem Wortlaut „ dem 1. Beisitzer“)

i)                   dem Spielersprecher des 1. Orchesters (eingefügt durch Satzungsänderung vom 21. März 1992)

 

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen volljährig (18) sein. Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 9

Geschäftsführung

 

Die Geschäftewerden von der Vorstandschaft geführt. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, übernimmt die Einberufung und Leitung der Sitzungen.

 

Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind.

Für alle Beschlüsse gilt die Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

§ 10

Kassenführung

 

Der Kassierer hat Vertretungsmacht über die Kassengeschäfte. Er hat über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verband entgegenzunehmen und zu quittieren.

 

Anlässlich der Jahreshauptversammlung hat er Rechnung über das vergangene Kalenderjahr, welches zugleich Geschäftsjahr ist, zu legen. Die Abrechnung ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, vor der Verlesung zu prüfen.

 

 

 

 

 

 

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres stattfinden. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Wochen vorher dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

 

Abstimmungen und Wahlen erfolgen in einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

 

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand kann nach seinem Ermessen die Mitgliederversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen von § 11, ebenso für die Protokollierung.

 

 

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

Entsprechend dem gemeinnützigen Charakter des Vereins fällt das Vereinsvermögen bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks an das Deutsche Rote Kreuz, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.